Rechtssicher mit kompakten Radladern im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs

Eigentlich ist das ein Tabu und verboten: Mit voller Schaufel rollt ein kompakter Radlader auf eigener Achse über eine öffentliche Straße. Das entspricht nicht den Regelungen für selbstfahrende Arbeitsmaschinen – trotzdem passiert es tagtäglich in Deutschland, weil es mal wieder schnell gehen muss oder Vorgaben nicht eingehalten werden. Um selbstfahrende Arbeitsmaschinen korrekt im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, müssen entsprechende Voraussetzungen gemäß der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) und der StVO (Straßenverkehrsordnung) erfüllt werden. „Nötig ist nicht nur die richtige Ausrüstung etwa bei der Beleuchtung oder Bereifung, sondern dafür braucht es auch den passenden Führerschein. In jedem Fall muss die Schaufel leer und in Fahrstellung abgesenkt sein. Arbeitsscheinwerfer müssen während der Fahrt ausgeschaltet werden und unter anderem muss ein Schild für die Geschwindigkeit angebracht sein“, fasst Martin Fischbach, Zeppelin Produktmanager für kompakte Radlader, zusammen. Doch das ist nicht alles.

Kompakte Radlader wie ein Cat 906 bis 920 werden als selbstfahrende Arbeitsmaschinen eingeordnet. Laut § 2 Nr. 17 FZV zählen sie zu Kraftfahrzeugen, „die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.“ Das schließt eine volle Schaufel während der Fahrt aus. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sind nicht zulassungspflichtig. Ausreichend ist gemäß § 4 SZV eine Beschriftung links vorne und hinten an der Kabine mit dem Firmennamen und -sitz, die der StVZO entsprechen muss. Eine Versicherung über die Betriebshaftpflicht wird empfohlen, ist aber keine zwingende Voraussetzung. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen über 20 km/h sind eine Anmeldung und ein Kfz-Kennzeichen nötig. Dafür müssen auf der Zulassungsstelle die Datenbestätigung, EG-Konformitätserklärung und ein Versicherungsnachweis vorgelegt werden. Mit der Datenbestätigung bescheinigt der Inhaber, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht. Typgenehmigungen werden als Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) nach der StVZO erteilt und sind nur in Deutschland gültig.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h brauchen ein Kfz-Kennzeichen. Fotos: Zeppelin

Was die Fahrgeschwindigkeit betrifft, so können die Cat Radlader-Modelle 906 bis 920 im Standard 20 km/h fahren – optional sind sie bis 40 km/h erhältlich. Bislang waren die Modelle Cat 906, 907 und 908 auf 35 km/h begrenzt – die Geschwindigkeit der neuen Maschinengeneration wurde nochmals erhöht. Wer selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h ohne Gewichtsbegrenzung bewegt, benötigt dafür den Führerschein der Klasse L (früher Klasse 5). Liegen Arbeitsmaschinen darüber und sind sie bis 3,5 Tonnen schwer, erfordert das die Führerscheinklasse B. Baumaschinen bis 7,5 Tonnen machen die Führerschein-klasse C1 nötig, was der alten Klasse 3 entspricht. Die nächste Grenze liegt bei bis zu 12 Tonnen. Hier muss ein Führer-schein der Klasse C1E beziehungsweise bei über 7,5 Tonnen der Klasse 2 mitgeführt werden.

Um mit einem Radlader auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen, ist ein Befähigungsnachweis erforderlich. Diese Vorga-be der Berufsgenossenschaft gilt für alle kraftbetriebenen Baumaschinen. Ergänzend muss der Fahrer mindestens 18 Jahre alt sein. Wie die Befähigung durch eine Ausbildung oder Schulung im Einzelnen erlangt werden soll, beschreiben berufsgenossenschaftliche Regelwerke. Es gibt im Arbeitsschutzrecht jedoch keine ganz ein-deutige Zuordnung der geforderten Qualifikationen zu bestimmten Fahrzeugklassen oder Maschinentypen wie dies bei den Kfz- und Lkw-Führerscheinen der Fall ist.

Zur benötigten Ausrüstung zählen unter anderem Fahrscheinwerfer. Ausgerüstet muss die Baumaschine mit Blinklicht und Bremslicht sein. Wird der Radlader mit leerer Schaufel bewegt, braucht die Schaufel eine Schutzleiste für Kanten beziehungsweise Zähne. Mitführen muss die Baumaschine je nach Tonnage einen oder zwei Unterlegkeile. Von außen sichtbar muss links und rechts ein Geschwindigkeitsschild angebracht sein. Schnellläufer benötigen einen Kennzeichenhalter für das Kfz-Schild. Ansons-ten genügt es, den Namen und Wohnort des Besitzers auf der linken Fahrerseite anzubringen. Mitgeführt werden müssen Warnweste, Warndreieck und Erste-Hilfe-Kasten. Ein Feuerlöscher ist dagegen gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Sollte die Baumaschine mit ihren Abmessungen, Achslasten oder ihrer Gesamt-masse die gesetzlich allgemein zugelasse-nen Grenzen bei der Fahrt überschreiten, liegt eine sogenannte „übermäßige Straßenbenutzung“ vor (§ 29 Abs. 3 StVO). In diesem Fall braucht es für die Fahrt eine besondere Erlaubnis und gleichzeitig eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.
Vor Fahrtbeginn muss das Hubgerüst in Fahrposition gebracht und die leere Schaufel mit Kantenschutz voll ein-gekippt werden. Arbeitsscheinwerfer sind auszuschalten. Falls vorhanden, muss das hydraulische Schwingungsdämpfungssystem eingeschaltet sowie die Arbeitshydraulik blockiert werden. Der Fahrer muss einen Sicherheitsgurt anlegen. Bevor er Gas gibt, sollte er die Beleuchtung wie Abblendlicht, Fernlicht, Blinklicht, Hupe und Bremse regelmäßig auf ihre Funktion testen. Außen- und Rückspiegel müssen auf den Fahrer eingestellt sein. Mitführen muss er folgende Fahrzeugpapiere: Bis 20 km/h gehören dazu die Datenbestätigung oder Einzelbetriebserlaubnis samt Ausnahmegenehmigung mit Gutachten, der Führerschein, der UVV-Prüfbericht und die Betriebsanleitung. Bei Geräten über 20 km/h kommt zudem der Fahrzeugschein dazu.

Januar/Februar 2023