Partnerschaftliche Lösungen aus dem Preisdilemma

Seit Ausbruch des Coronavirus herrscht Chaos bei den Lieferketten – Preissteigerungen beim Baumaterial sind die Folge. Der Krieg in der Ukraine und die Sanktionen gegen Russland verschärfen die Situation Tag für Tag. Welche Möglichkeiten haben Baufirmen, darauf zu reagieren, trotzdem Bauverträge umzusetzen und Bauvorhaben zu realisieren, ohne an ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu kommen? Darüber sprachen wir mit Rechtsanwalt Dr. Torsten Göhlert. Der Partner bei KPMG Law ist Mitglied der Arbeitsgruppe Bau- und Immobilienwirtschaft und spezialisiert auf das private Bau- und Architektenrecht. Er berät Auftraggeber, Bauunternehmen, Projektentwickler und Planungsbüros bei der Gestaltung und Verhandlung von Planungs- und Bauverträgen, der Vergabe und der Durchführung von Bauprojekten.

Dr. Torsten Göhlert ist Partner bei KPMG Law und Mitglied der Arbeitsgruppe Bau- und Immobilienwirtschaft. Foto: KPMG Law

Baublatt: Wie wirkt sich der Ukraine-Krieg auf Verträge und Vergabeverfahren in der Baubranche aus?

Dr. Torsten Göhlert: Schon seit Corona sind die Lieferketten sehr gestört – bereits vor Kriegsbeginn gab es Verwerfungen bei den Baupreisen – das betraf etwa Holz und Kunststoffe. Nun kommen der Krieg in der Ukraine und die Sanktionen gegen Russland hinzu, die nochmals zu massiven Preissteigerungen führen. Besonders stark betrifft es den Baustoff Stahl. 30 Prozent kommt davon aus Russland, der Ukraine und Belarus. Weitere Rohstoffe, die für die Stahlverarbeitung nötig sind, wie Nickel und Titan, stammen ebenfalls aus diesen Gebieten. Der zweite Bereich betrifft die Energie und die Baustoffe, die etwa vom Erdöl abhängig sind, wie Bitumen. Auch hier verzeichnen wir eine entsprechende Knappheit und Preissteigerungen. Diese treten nun in einem Umfang auf, die keiner beim Abschluss der Bauverträge vorhersehen konnte. Grundsätzlich sind Preiserhöhungen ein Problem des Auftragnehmers, allerdings wird das in der Praxis auch ein Problem für den Auftraggeber, weil sich Bauvorhaben verzögern und sich Baufirmen melden, dass sie zu den momentanen Höchstpreisen nicht liefern beziehungsweise bauen können. Recht schnell stehen die Auftraggeber vor den Fragen: Müssen wir nun die Verträge anpassen? Leitet sich daraus ein gesetzlicher Anspruch der Baufirma auf mehr Geld oder eine Bauzeitverlängerung ab? Ich erlebe als Anwalt derzeit immer mehr, was ich auch sehr gut finde, dass von öffentlichen Auftraggebern ein partnerschaftlicher Ansatz verfolgt wird. Diese erkennen sehr wohl das Problem für die Bauunternehmen, stehen jedoch wiederum vor der Frage: Dürfen sie Preisanpassungen einfach so ohne Weiteres vornehmen, denn sie verwalten öffentliches Geld. Sie sind somit an Haushaltsrecht gebunden.

Baublatt: Welche Rechtsgrundlage besteht nun unter den Kriegsbedingungen?

Dr. Torsten Göhlert: Seit 25. März 2022 gilt inzwischen ein Bundeserlass. Dieser stellt zunächst klar, dass die Auswirkungen des Ukraine-Krieges zu einem Anspruch des Bauunternehmens gemäß Paragraf 313 BGB auf Anpassung der Preise wegen Störung der Geschäftsgrundlage führen können. Ob die recht hohen Anforderungen des Paragrafs 313 BGB allerdings erreicht werden, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Aber auch wenn das nicht der Fall ist, gibt es nach § 58 Bundeshaushaltsordnung Möglichkeiten für den öffentlichen Auftraggeber, die Preise zugunsten des Bauunternehmens anzupassen, ohne gegen Haushaltsrecht zu verstoßen. Dazu muss er eine Gesamtbetrachtung vornehmen und die negativen Auswirkungen auf das Projekt untersuchen, wenn die Anpassungen nicht vorgenommen werden und es dadurch zum Beispiel zu Verzögerungen der Fertigstellung kommt. Der daraus resultierende Nachteil kann schwerer wiegen als die Preisanpassung und diese damit im Ergebnis wirtschaftlich sein. Das ist aus juristischer Sicht ein Punkt, den ich bemerkenswert finde, dass dieser Eingang in den Bundeserlass gefunden hat. Er zeigt öffentlichen Auftraggebern Möglichkeiten, abseits der durchsetzbaren Ansprüche zugunsten des Projektes Anpassungen vorzunehmen.

Baublatt: Reicht das aus, um die exorbitanten Preissprünge abzufedern – müssten an den Bundeserlass nicht auch die Landesbauvorhaben gebunden sein?

Dr. Torsten Göhlert: Der Bundeserlass richtet sich an Bundesvorhaben. Die Bundesministerien wenden diesen direkt an. Davon unabhängig gibt es viele öffentliche Auftraggeber, die sich an dem Erlass orientieren, was das Verständnis der Rechtslage betrifft, auch wenn sie das nicht müssten. Die Ausführungen im Erlass zum Haushaltsrecht basieren auf § 58 der Bundeshaushaltsordnung und konkretisieren die Anwendung dieser Regelung. Darüber hinaus erlassen die Länder selbst vergleichbare Erlasse. Das Land Niedersachsen hat beispielsweise klar in einem eigenen Erlass gesagt, dass dieser Bundeserlass entsprechend großzügig angewandt werden soll. Wir erwarten, dass weitere Bundesländer nachziehen und für die Landesbehörden Erlasse ergehen – so war es auch bei den Corona-Erlassen.

Baublatt: Welche Möglichkeiten haben Bauunternehmen, wenn ihr Auftraggeber das trotzdem ablehnt? Sie stehen dann mit dem Rücken zur Wand.

„Es wird auch weiterhin Auftraggeber geben, die darauf beharren, dass Verträge bindend sind und sich darauf nicht einlassen wollen. In diesen Fällen ist zu empfehlen, so konkret wie möglich am Bauvorhaben darzulegen, wie die Auswirkungen darauf sind und wie sich das Ganze preislich auswirkt, dass die Gewinnmarge durch die Störungen aufgefressen wird.“

Dr. Torsten Göhlert: Desto mehr muss man daher auch empfehlen, den Kontakt zu den Auftraggebern zu suchen und ihnen möglichst konkret darzulegen, wo die Probleme liegen. Die Anwendung der Erlasse ist kein Selbstläufer. Die öffentlichen Auftraggeber benötigen Informationen zu den konkreten Auswirkungen auf das Projekt, die nur die Bauunternehmen auch liefern können. Was die Bundeserlasse sagen: Es liegt grundsätzlich ein Sachverhalt vor, der geeignet ist, den Fall der höheren Gewalt und eben auch den Fall der Störung der Geschäftsgrundlage zu begründen. Die Prüfung ist damit jedoch nicht zu Ende, sondern sie beginnt damit erst. Unternehmen sollten möglichst konkrete Informationen liefern, wie sich die Preissituation auf das Bauvorhaben und die dafür nötigen Baustoffe, die Kalkulation der Vertragspreise und auch, wenn es der Fall ist, die Lieferengpässe auf die Bauzeit auswirken. Da bedarf es einer engen Kooperation, die Situation vollständig zu erfassen. Nicht jedes Unternehmen wird bis ins Detail die Anforderungen kennen. Deswegen erwarte ich von öffentlichen Auftraggebern, dass sie die Firmen entsprechend anleiten, welche Informationen sie genau benötigen, um hier zu entscheiden, ob und wie man die Preise anpassen kann. Es wird auch weiterhin Auftraggeber geben, die darauf beharren, dass Verträge bindend sind und sich darauf nicht einlassen wollen. In diesen Fällen ist zu empfehlen, so konkret wie möglich am Bauvorhaben darzulegen, wie die Auswirkungen darauf sind und wie sich das Ganze preislich auswirkt, dass die Gewinnmarge durch die Störungen aufgefressen wird. Wenn es insgesamt in den Verlustbereich geht, hat man gute Chancen, die Anwendung von Paragraf 313 BGB zu begründen. Was nicht ausreicht, ist zu sagen, es gibt den Fall der höheren Gewalt aufgrund des Kriegs in der Ukraine und deswegen will ich mehr Geld.

Baublatt: Bauunternehmen können sich aktuell nicht nur auf Force Majeure, also höhere Gewalt, sondern auch auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, dass die Geschäftsgrundlage gestört ist beziehungsweise wegfällt?

„Wichtig ist immer, die Gesamtbetrachtung und nicht die Betrachtung von Einzelpreisen abzurufen.“

Dr. Torsten Göhlert: In der Regel basieren die Bauverträge auf der VOB/B. Paragraf 6, Absatz 2 der VOB/B betrifft den Fall höherer Gewalt in Bezug auf die Verlängerung der Bauzeit. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass es zu Lieferengpässen kommt, die wir aktuell ins-besondere bei Stahl und Bitumen sehen. Über Paragraf 313 BGB können Krieg und mittelbare Auswirkungen wie die Sanktionen zur Störung der Geschäftsgrundlage führen. Die Begrifflichkeiten überlagern sich. Gilt Paragraf 313 BGB, dann ist dafür eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Preise nötig. Es reicht nicht aus, darzulegen, dass die Stahlpreise um beispielsweise 30 Prozent gestiegen sind, sondern man muss die Auswirkungen auf den Gesamtpreis darstellen. Wenn man auf der Baustelle im Promillebereich Stahl verwendet, könnte der Stahlpreis sogar um hundert Prozent teurer geworden sein – die Geschäftsgrundlage an sich ist davon nicht berührt. Gleichzeitig kann man auch nur eine fünfprozentige Steigerung beim Stahlpreis haben, aber wenn bei dem Bauvorhaben sehr viel Stahl eingesetzt wird, können die fünf Prozent Preissteigerungen auf das gesamte Preisgefüge des Vertrages einen so großen Einfluss haben, dass die Geschäftsgrundlage bereits gestört ist. Wichtig ist immer, die Gesamtbetrachtung und nicht die Betrachtung von Einzelpreisen abzurufen.

Baublatt: Unter welchen Umständen können Baufirmen den Vertrag kündigen beziehungsweise aussetzen oder noch aus dem Vergabeprozess beziehungsweise aus Verträgen aussteigen?

Dr. Torsten Göhlert: Betrachten wir die Situation vor einem Vertragsschluss und vor der Zuschlagserteilung: Hier muss man anschauen, ob eine Bindungsfrist läuft und ein Unternehmen ein bindendes Angebot abgegeben hat. Fällt zwischen Zuschlag und Angebotsabgabe, jedoch innerhalb der Bindungsfrist, diese Preiserhöhung, würde ich dem Auftragnehmer empfehlen, das klar zu adressieren. Er sollte dem Auftraggeber mitteilen, dass sein Angebot zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Preisentwicklung nicht mehr auskömmlich ist. Das führt dann dazu, dass der Auftraggeber die Auskömmlichkeit noch mal prüfen muss. Gab es eine Verzögerung bei dem Vergabeverfahren und fragt der Auftraggeber nach einer Verlängerung der Bindefrist, dann sollte man dieser nicht zustimmen, wenn es zwischenzeitlich eine massive Preiserhöhung gab. Nach der Zuschlagserteilung, quasi nach Vertragsschluss, gelten Verträge als bindend. Eine Verlängerung der Bauzeit bei Lieferschwierigkeiten, die objektiv begründbar sind, kann man dann über Paragraf 6, Absatz 2 VOB/B erwirken und kommt somit nicht in Verzug. Damit wird auch keine Vertragsstrafe fällig. Die andere Möglichkeit ist über den Paragraf 313 BGB. Hierzu muss man jedoch klar sagen, dass hier ein Stufenverhältnis besteht. Die erste Stufe sieht vor, den Vertrag anzupassen. Das würde bedeuten, dass die Vergütung beziehungsweise die Bauzeit geändert wird oder sogar beides. Nur wenn das nicht gelingt, nicht möglich ist oder es unberechtigt abgelehnt wird, dann ist in einem zweiten Schritt auch eine Kündigung denkbar. Doch diese ist dann nur Ultima Ratio – das letzte Mittel, weil der Gesetzgeber die Bindung an den Vertrag sehr hochhängt.

Baublatt: Großprojekte dauern in der Regel mehrere Jahre. Zu Baubeginn rechnete niemand mit einem Krieg. Gesetzt den Fall, eine Baustelle ist eingerichtet und es würde schon mit den Arbeiten begonnen, dann gibt es kein Zurück mehr. Muss das Bauunternehmen die Maßnahme bis zum bitteren Ende durchziehen?

Dr. Torsten Göhlert: Auch bei einem geschlossenen Vertrag hat sich 2022 eine neue Situation ergeben, an die keiner bei Vertragsschluss vor ein, zwei Jahren gedacht hat. Genau dafür ist Paragraf 313 BGB vorgesehen. Dessen Rechtsfolge ist, dass der Vertrag angepasst werden muss, und zwar in einer Weise, wie die Parteien den Vertrag geschlossen hätten, wenn sie die Auswirkungen gekannt hätten. Man schaut dann, wie man kalkuliert hätte, wenn man gewusst hätte, dass die Baupreise derart steigen. Wie die Anpassung konkret erfolgt, ist immer ein Einzelfall. Da gibt es keine festen Leitlinien der Rechtsprechung. Es müssen jedoch immer die Interessen beider Parteien berücksichtigt werden. Das heißt nicht, dass eine Partei das Risiko voll übernimmt. In den Erlassen wird meiner Meinung nach die Auffassung der öffentlichen Hand vertreten, nämlich, dass man sich den Schmerz teilt – geteiltes Leid ist halbes Leid.

Baublatt: Der öffentlichen Hand sollte es leichter fallen, die Mehrkosten zu tragen, da es ja Geld der Allgemeinheit ist – das Vorhaben kommt ja auch allen zugute. Wie sollten Bauunternehmen mit privaten oder gewerblichen Auftraggebern in dieser Situation umgehen?

„Jedes Unternehmen sollte genau prüfen, in welchen Bauvorhaben es wirklich erforderlich und auch rechtlich erfolgversprechend ist, Preiserhöhungen zu begehren und durchzusetzen.“

Dr. Torsten Göhlert: Grundsätzlich gelten der Paragraf 313 BGB und der Paragraf 6, Absatz 2 der VOB/B auch für private Bauvorhaben als Ausgangspunkt. Die Privaten haben es einfacher. Wenn für sie Preissteigerungen nachvollziehbar sind und sie bereit sind, sich daran zu beteiligen, können sie selbst entscheiden, ohne an das Haushaltsrecht gebunden zu sein. In der Regel pflegen Bauunternehmen zu privaten Auftraggebern eine engere Geschäftsbeziehung. Diese sollte man nicht leichtfertig aufs Spiel setzen. Aber da muss jeder selbst überlegen, wie sehr er diese belasten will. Bei öffentlichen Vorhaben werden Projekte über Ausschreibungen vergeben. Da spielen langjährige Kundenbindungen weniger eine Rolle. Ich empfehle allen Beteiligten, mit Fingerspitzengefühl vorzugehen und nicht an alle Kunden voreilig pauschal gehaltene Serienbriefe zu verschicken, die rechtlich nichts bringen und nur die Geschäftsbeziehung belasten. Jedes Unternehmen sollte genau prüfen, in welchen Bauvorhaben es wirklich erforderlich und auch rechtlich erfolgversprechend ist, Preiserhöhungen zu begehren und durchzusetzen. Die Schreiben sollten immer projektbezogen begründet werden.

Baublatt: Sie haben schon erwähnt, dass es wichtig ist, so konkret wie möglich am Bauvorhaben darzulegen, wie die Auswirkungen darauf sind. Welche Möglichkeiten haben Baufirmen derzeit sonst noch auf den Preisanstieg von Baumaterial zu reagieren?

Dr. Torsten Göhlert: Ganz allgemein kaufmännisch gesprochen: Baufirmen benötigen ein ordentliches Einkaufsmanagementsystem. Momentan trifft es Bauunternehmen am stärksten, die nicht so stark vorgesorgt haben.

Baublatt: So wie Endkunden Sonnenblumenöl und Klopapier horten, sollen Baufirmen auch Baustoffe hamstern?

Dr. Torsten Göhlert: Es geht weniger um große Baustofflager als um langfristige Lieferantenverträge und flexible Vergütungsstrukturen. Baufirmen benötigen ein ordentliches Lieferantenmanagementsystem. Für größere und mittelständische Baufirmen mag es einfacher sein als für kleine Betriebe, die oftmals kurzfristig auf Marktentwicklungen reagieren, weil sie kurzfristig Baustoffe einkaufen. Was Kalkulationssicherheit betrifft, ist man immer besser aufgestellt, wenn man langfristige Lieferverträge geschlossen hat. Aber auch ich kenne Konstellationen, wo Baufirmen vorgesorgt haben und nun von Lieferanten Schreiben mit Preiserhöhungen oder Lieferengpässen bekommen. Aber da ist man immer noch in einer besseren Situation, als wenn man es alleine trägt. Die aktuelle Situation lässt den alten Partnerschaftsgedanken wieder aufleben. Das ist gut so: Nur gemeinsam kommt man gut durch die Krise.

Baublatt: Wann ist es sinnvoll, nachzuverhandeln?

Dr. Torsten Göhlert: Paragraf 313 BGB ist die Verhandlungsgrundlage und dieser besagt, dass man einen Anspruch auf eine Preisanpassung hat, wenn die Geschäftsgrundlage gestört ist. Die Folge ist, dass man sich mit dem Auftraggeber auf den neuen Preis verständigen soll. Gegen pauschale Argumente des öffentlichen Auftraggebers wie „das darf ich nicht wegen dem Vergaberecht“ oder „das Haushaltsrecht ist ein Problem“ helfen die Erlasse. Die Bindung an das Haushaltsrecht wird häufig auch irrtümlich als Argument vorgebracht. Häufig lässt sich mit der richtigen Begründung und Dokumentation ein gangbarer Weg finden.

Baublatt: Bislang haben wir immer von Preissteigerungen von Baumaterial gesprochen. Wie ist es bei den Energiepreisen? Der Sprit ist ja inzwischen auch stark gestiegen und fällt etwa bei Baumaschinen ins Gewicht. Müssen dafür dann separate Vereinbarungen getroffen werden?

Dr. Torsten Göhlert: Dieselpreise sind auch ein Preiselement. Auch bei energieintensiven Arbeiten mit Baumaschinen kann man auf der Grundlage von Paragraf 313 BGB eine Anpassung verlangen. Es muss jedoch immer ein wesentlicher Einfluss auf den Gesamtpreis vorliegen.

Baublatt: Gibt es dafür eine konkrete Grenze – wie hoch darf der Anstieg ausfallen?

Dr. Torsten Göhlert: Der BGH betont, dass es keine feste prozentuale Grenze der mindestens erforderlichen Gesamtkostenüberschreitung gibt. Die oft als Richtschnur für Paragraf 313 BGB angeführte 20-Prozent-Grenze hat der BGH nicht bestätigt. Es muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Außerdem ist es abhängig von der Gewinnmarge. Wenn diese, wie bei manchen Bauverträgen üblich, bei nur drei bis vier Prozent liegt, dann können auch schon sieben bis acht Prozent Überschreitung zu Verlusten führen und die Geschäftsgrundlage gestört sein.

Baublatt: Es ist ja Usus, dass oftmals ein viel zu niedriges Angebot abgegeben wird, um einen Auftrag zu erhalten. Daher wird dann über Nachträge versucht, das wiederum auszugleichen. Rechnen Sie mit mehr Nachträgen und Behinderungsanzeigen, um gegenüber dem Auftraggeber die Preissteigerungen durchzusetzen?

Dr. Torsten Göhlert: Meine Erfahrung ist: Immer dann, wenn sich ein Bauvorhaben nicht mehr rechnet, egal aus welchem Grund, schöpfen Baufirmen gezwungenermaßen sämtliche Möglichkeiten aus, um Nachträge zu stellen. Dabei sind sie auch sehr kreativ, weil sie einen Ansatz finden müssen, um das erforderliche Geld reinzuholen. Insofern glaube ich, dass es schon einen mittelbaren Effekt auf Nachtragsstreitigkeiten geben wird. Mein Appell ist: frühzeitig gemeinsam nach Lösungen zu suchen und die Thematik offen zu kommunizieren, um so eine Situation zu vermeiden und keine Stellvertreterstreitigkeiten führen zu müssen.

Baublatt: Werden Rechtsstreitigkeiten durch diese Situation zunehmen, wenn es für manche finanziell sehr eng wird?

Dr. Torsten Göhlert: Paragraf 313 BGB ist hinsichtlich des Klageverfahrens sehr undankbar. Es ist aufwendig darzulegen, welche Störungen aufgrund des Ukraine-Krieges oder der Sanktionen konkret eingetreten und welche Auswirkungen auf die Preise entstanden sind. Damit verbunden sind lange Prozessdauern und gegebenenfalls braucht es auch Sachverständigengutachten. Solche Prozesse sind nicht in einem halben Jahr erledigt, sondern ziehen sich jahrelang hin. Eine Klage löst die Situation daher nicht kurzfristig und ist auch mit einem hohen Vorfinanzierungsaufwand verbunden.

Baublatt: Abstand nehmen sollte man auch von Meditionsverfahren und Schiedsverfahren?

Dr. Torsten Göhlert: Eine gute Möglichkeit bei festgefahrenen Streitigkeiten sind Schlichtungsverfahren. Die Vorschläge des neutralen Schlichters sind zwar nicht verbindlich, dennoch werden sie häufig von beiden Parteien angenommen. Wenn beide Parteien lösungsorientiert unterwegs sind und sich nur nicht über bestimmte Parameter einigen können, bietet es sich an, einen Schlichter hinzuzuziehen. In den von mir beratenen Verträgen sind Streitbeilegungsverfahren allerdings in der Regel zweistufig aufgebaut. Die externe Schlichtung ist dabei erst die Stufe zwei. Stufe eins sind interne Verhandlungen der Parteien ohne Schlichter, aber auf einer anderen Ebene als auf der Baustelle beziehungsweise im Projekt. Hier kommunizieren dann die Geschäftsführer oder Abteilungsleiter miteinander, gegebenenfalls auch mit anwaltlicher Unterstützung. Ich habe es schon oft erlebt, dass in diesen Verhandlungen sinnvolle Lösungen gefunden wurden, weil dort die Gesamtzusammenhänge und Auswirkungen des Streites anders betrachtet und gewürdigt werden können als auf Projektebene. Das betrifft zum Beispiel die Auswirkungen einer späteren Fertigstellung auf Bauherrenseite oder auch die Nachteile eines jahrelangen Streites (Kosten, Personalbindung, Rückstellungen et cetera). Oft findet sich eine Basis und die Stufe zwei (Schlichtung) muss dann gar nicht aufgerufen werden und verursacht keine Kosten.

Baublatt: Wir haben bislang über Preissteigerungen gesprochen. Was passiert, wenn Baumaterial nicht lieferfähig ist und es zu einem Baustopp kommt?

Dr. Torsten Göhlert: Paragraf 6, Absatz 2 der VOB/B gibt die Lösung vor. Es verlängert sich dann die Bauzeit aufgrund der Nicht-Lieferbarkeit. Voraussetzung ist, dass der nicht lieferfähige Baustoff benötigt wird, um weiterzubauen. Etwaig mögliche Umstellungen des Bauablaufes sind allerdings im zumutbaren Rahmen vorzunehmen, zum Beispiel andere Arbeiten vorzuziehen. Vertraglich bedeutet es, dass die Bauzeit entsprechend verlängert wird, ohne dass man auf Schadensersatz aus Verzug oder Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden kann.

Baublatt: Wie dokumentiert man eigentlich Preissteigerungen oder Lieferverzug glaubhaft?

Dr. Torsten Göhlert: Am besten mit allen Informationen, die man bekommt. Sind Lieferanten abgesprungen, sollte man diese Schreiben aufbewahren. Man sollte schriftlich dokumentieren können, dass man bei anderen Lieferanten nachgefragt hat, ob das entsprechende Baumaterial verfügbar ist. Wichtig ist, das Ganze so konkret wie möglich zu erfassen. Es reicht auch nicht, bei einer Absage zwei Monate zu warten und wieder anzufragen, sondern man muss regelmäßig nachhaken und am Ball bleiben.

Baublatt: Ist der Umstieg auf alternative Baustoffe eine Alternative und geht das so ohne Weiteres, von Verträgen abzuweichen?

Dr. Torsten Göhlert: Ohne Absprache mit dem Auftraggeber würde ich das nicht empfehlen. Paragraf 313 BGB ist allerdings sehr flexibel, was die Art der Anpassung betrifft. Das kann auch die Verwendung abweichender Produkte oder Bauverfahren betreffen. Ich denke, ein Auftraggeber wird es sicherlich auch wohlwollend zur Kenntnis nehmen, wenn man insbesondere in diesen Zeiten eine Alternative vorschlägt, die zum Ergebnis führt.

Mai/Juni 2022